
Versicherungen kürzen häufig die Honorare von Kfz-Sachverständigen mit der Begründung, dass diese nicht Mitglied im Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) oder einer ähnlichen Organisation sind. Diese Praxis ist jedoch rechtlich nicht haltbar.
Rechtliche Grundlagen und Urteile
Die Mitgliedschaft in einem bestimmten Verband ist keine Voraussetzung für die Anerkennung der Sachverständigenkosten. Gerichte haben mehrfach entschieden, dass die Honorare von Sachverständigen auch ohne eine solche Mitgliedschaft erstattungsfähig sind:
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Amtsgericht Braunschweig: In einem Urteil vom 20.04.2023 (Az. 118 C 1829/22) stellte das Gericht klar, dass die BVSK-Honorartabelle als Schätzgrundlage dient, unabhängig davon, ob der Sachverständige Mitglied im BVSK ist. Die Abrechnung nach Schadenshöhe ist zulässig und entspricht der gängigen Praxis.
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Amtsgericht Dresden: Am 07.02.2023 (Az. 109 C 3035/22) entschied das Gericht, dass ein Honorar, das sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegt, erstattungsfähig ist. Die fehlende Mitgliedschaft im BVSK oder einer vergleichbaren Organisation ist dabei unerheblich.
Diese Urteile unterstreichen, dass die Qualität und Angemessenheit eines Gutachtens nicht von einer Verbandszugehörigkeit abhängen. Eine Kürzung des Honorars allein aufgrund fehlender Mitgliedschaft stellt eine unzulässige Diskriminierung dar.
Empfehlungen für Sachverständige
Sachverständige sollten sich nicht durch Kürzungen der Versicherungen aufgrund fehlender Verbandsmitgliedschaft verunsichern lassen. Es ist ratsam, auf die bestehende Rechtsprechung hinzuweisen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um die vollständige Erstattung des Honorars zu erreichen.
Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Sachverständigen und stellt klar, dass eine Verbandsmitgliedschaft keine Voraussetzung für die Anerkennung ihrer Honorare ist.