„Wer rückwärts fährt, hat eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Das beinhaltet, sich vor Beginn und während der Rückwärtsfahrt zu vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Ggfs. muss sich ein Rückwärtsfahrender ausweisen lassen, denn nur ein mit Gewissheit freier Raum darf befahren werden. Wer bei der Rückwärtsfahrt mit dem fließenden oder stehenden Verkehr kollidiert, haftet in der Regel allein.“
Urteil des AG Potsdam (24 C 234/19)
- FAZIT: Der Fahrer der sein Fahrzeug rückwärtig bewegt, hat gemäß §9 Absatz 6 der StVO eine besondere Sorgfaltspflicht. Kommt er dieser nicht nach, muss er in der Regel allein für den Schaden haften.