Wenn fiktiv, also auf Gutachtenbasis, abgerechnet werden soll, dann darf die Versicherung auf kostengünstigere freie Werkstätten verweisen. Es gibt hier allerdings einige Besonderheiten bei denen es nicht gestattet ist.
- Das Fahrzeug ist zum Unfallzeitpunkt nicht älter als 3. Jahre.
- Das Fahrzeug ist durchgehend bei einer markengebundenen Fachwerkstatt scheckheftgepflegt.
- Die Werkstatt befindet sich über 20km entfernt vom Wohnort des Geschädigten
Auch darf der Versicherer keine Sonderkonditionen mit der Werkstatt vereinbart haben, das diese bei Verweis günstigere Stundenlöhne in Rechnung stellen, als bei einem Kunden der selber vorstellig wird.
Desweiteren muss auch sichergestellt sein, dass die Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht.