
Die besondere Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren
Das Rückwärtsfahren im Straßenverkehr stellt eine besondere Gefahrensituation dar, weshalb die StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht vorschreibt. Wer rückwärts fährt, hat eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Das bedeutet, dass sich der Fahrer vor Beginn und während der gesamten Rückwärtsfahrt vergewissern muss, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Falls erforderlich, muss er sich einweisen lassen, denn nur ein mit Gewissheit freier Raum darf befahren werden.
Rechtsprechung zur Haftung bei Rückwärtsfahrten
Ein Urteil des AG Potsdam (24 C 234/19) verdeutlicht, dass ein Fahrer, der rückwärts mit dem fließenden oder stehenden Verkehr kollidiert, in der Regel allein haftet. Die Gerichte legen eine strenge Beweislast auf den Rückwärtsfahrenden, da dieser gegen die allgemeine Verkehrsordnung verstößt, wenn er andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt.
Die gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 6 StVO
Gemäß § 9 Abs. 6 StVO trägt der Fahrer, der sein Fahrzeug rückwärts bewegt, eine besondere Sorgfaltspflicht. Er muss:
> Sicherstellen, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
> Die Umgebung überprüfen, insbesondere tote Winkel beachten.
> Einen Einweiser hinzuziehen, falls die Sicht eingeschränkt ist.
Die Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden ist erhöht, und Verstöße führen in den meisten Fällen zu einer alleinigen Haftung für den entstandenen Schaden. Wer sich nicht ausreichend vergewissert, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist, haftet vollumfänglich für eventuelle Unfälle.