
Wenn ein Unfallgeschädigter seinen Schaden fiktiv, also auf Gutachtenbasis abrechnen möchte, hat die Versicherung grundsätzlich das Recht, auf kostengünstigere freie Werkstätten zu verweisen. Allerdings gibt es hierbei mehrere Ausnahmen, die einen solchen Verweis unzulässig machen.
Ausnahmen, in denen ein Werkstattverweis unzulässig ist
Die Versicherung darf nicht auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Das Fahrzeug ist zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre.
In diesem Fall wird eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorausgesetzt, da das Fahrzeug noch als neuwertig gilt. - Das Fahrzeug wurde durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt scheckheftgepflegt.
Ein Fahrzeug, das stets in einer autorisierten Markenwerkstatt gewartet wurde, hat Anspruch auf eine Reparatur nach Herstellerstandards. - Die von der Versicherung empfohlene Werkstatt befindet sich mehr als 20 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt.
Unverhältnismäßig lange Anfahrtswege stellen eine unzumutbare Einschränkung für den Geschädigten dar.
Sonderkonditionen und Qualitätsstandards
Neben den oben genannten Kriterien gibt es weitere Einschränkungen:
> Die Versicherung darf nicht auf eine Werkstatt verweisen, die Sonderkonditionen mit der Versicherung ausgehandelt hat. Es muss sichergestellt sein, dass die Werkstatt keine vergünstigten Stundenlöhne für die Versicherung berechnet, die sie regulären Kunden nicht gewährt.
> Die empfohlene Werkstatt muss nachweislich Reparaturen auf einem Qualitätsniveau ausführen, das einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies betrifft sowohl die verwendeten Ersatzteile als auch die durchgeführten Arbeiten.
Geschädigte sollten sich daher vor einer solchen Verweisung genau informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.